Beamtinnen und Beamte

Die gesundheitliche Eignung

Was Anwärterinnen und Anwärter beachten müssen
25.07.2024
Die gesundheitliche Eignung ver.di informiert

Nach dem Grundgesetz hat jede und jeder Deutsche nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2). Die Auswahl erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese. Im öffentlichen Interesse sollen die Stellen nur mit geeigneten Anwärterinnen und Anwärtern besetzt werden. Dabei spielt die „Eignung“ eine besondere Rolle. Darunter ist zu verstehen, dass eine Person in gesundheitlicher, charakterlicher und persönlicher Hinsicht geeignet sein muss. Die Gesundheit wiederum bezieht sich sowohl auf die psychische als auch auf die physische Gesundheit der Bewerberinnen und Bewerber. Ob die gesundheitliche Eignung gegeben ist oder nicht, wird im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung vor der Einstellung geprüft.

Damit sind viele Fragen und Unsicherheiten verbunden. Welche Maßstäbe und Kriterien werden angelegt? Was passiert, wenn ich eine Vorerkrankung habe? Kann ich die amtsärztliche Untersuchung umgehen? Muss ich alles offenlegen? – und viele weitere Fragen.

Beamtinnen und Beamte werden grundsätzlich auf Lebenszeit eingestellt. Wenn sie erkranken oder gar dienstunfähig werden, muss die öffentliche Hand für sie aufkommen. Nach dem Alimentations– und Fürsorgeprinzip ist der Dienstherr dazu verpflichtet. Deshalb wird die gesundheitliche Eignung vor der Einstellung intensiv geprüft. Die Amtsarztärztin oder der Amtsarzt überprüft allerdings nicht nur, ob die Kandidatin oder der Kandidat aktuell fit ist, sondern sie blicken auch in die Zukunft.

Seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 gilt, dass Anwärterinnen und Anwärter nur dann keine Chance haben, eingestellt zu werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig werden.

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Alle Informationen findet Ihr im Flyer